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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §348;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 348 GewO 1994 ist die Frage zu beantworten, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind (Hinweis E vom 28. September 2011, 2007/04/0114). Nach dem letzten Satz des § 348 GewO 1994 ist diese Frage (bei Bestehen eines Zweifels) von Amts wegen zu lösen; dabei stellt das Gesetz auf die "betreffende", d. h. die dem Strafverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit ab (vgl. zur entsprechenden Rechtslage der GewO 1973 das E vom 29. März 1994, 93/04/0083). Sache des Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 ist somit die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die dem Anlassverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit, dies in Abgrenzung zu den als Ausnahme in § 2 GewO 1994 und in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften angeführten Tätigkeiten, auf welche die GewO 1994 nicht anzuwenden ist.In einem Verfahren nach Paragraph 348, GewO 1994 ist die Frage zu beantworten, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind (Hinweis E vom 28. September 2011, 2007/04/0114). Nach dem letzten Satz des Paragraph 348, GewO 1994 ist diese Frage (bei Bestehen eines Zweifels) von Amts wegen zu lösen; dabei stellt das Gesetz auf die "betreffende", d. h. die dem Strafverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit ab vergleiche zur entsprechenden Rechtslage der GewO 1973 das E vom 29. März 1994, 93/04/0083). Sache des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 ist somit die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die dem Anlassverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit, dies in Abgrenzung zu den als Ausnahme in Paragraph 2, GewO 1994 und in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften angeführten Tätigkeiten, auf welche die GewO 1994 nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X02Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019