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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 GewO 1994 normiert den sachlichen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch eine Art Generalklausel zugunsten einer Anwendung der Gewerbeordnung im Falle der gewerbsmäßigen Ausübung nicht gesetzlich verbotener Erwerbstätigkeiten, sofern nicht die Ausnahmen der §§ 2 bis 4 GewO 1994 für eine bestimmte Tätigkeit anderes vorsehen. Neben der gewerbsmäßigen Ausübung, die gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 vorliegt, wenn die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben wird, erfordert die Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs daher im Einzelfall die Beurteilung, ob die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit an sich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt oder nicht.Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 normiert den sachlichen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch eine Art Generalklausel zugunsten einer Anwendung der Gewerbeordnung im Falle der gewerbsmäßigen Ausübung nicht gesetzlich verbotener Erwerbstätigkeiten, sofern nicht die Ausnahmen der Paragraphen 2 bis 4 GewO 1994 für eine bestimmte Tätigkeit anderes vorsehen. Neben der gewerbsmäßigen Ausübung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegt, wenn die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben wird, erfordert die Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs daher im Einzelfall die Beurteilung, ob die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit an sich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040113.X01Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019