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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100243.X01Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015