RS Vwgh 2015/6/24 2012/10/0209

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

ABGB §6;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Satzungen stellen ab ihrer bescheidförmigen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar, sodass sie nach § 6 ABGB - somit wie generelle Normen - auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen (vgl. E 26. Juni 2012, 2012/07/0045).Satzungen stellen ab ihrer bescheidförmigen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar, sodass sie nach Paragraph 6, ABGB - somit wie generelle Normen - auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen vergleiche E 26. Juni 2012, 2012/07/0045).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100209.X01

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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