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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Satzungen stellen ab ihrer bescheidförmigen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar, sodass sie nach § 6 ABGB - somit wie generelle Normen - auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen (vgl. E 26. Juni 2012, 2012/07/0045).Satzungen stellen ab ihrer bescheidförmigen Anerkennung durch eine Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar, sodass sie nach Paragraph 6, ABGB - somit wie generelle Normen - auszulegen sind. Es ist also in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen vergleiche E 26. Juni 2012, 2012/07/0045).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100209.X01Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015