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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0028 E 24. Juni 2015Rechtssatz
Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. E 28. Februar 2013, 2012/10/0074). Die Trennbarkeit einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen im Sinne dieser Grundsätze ist gegeben (vgl. E 28. Februar 2013, 2012/10/0074).Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte vergleiche E 28. Februar 2013, 2012/10/0074). Die Trennbarkeit einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen im Sinne dieser Grundsätze ist gegeben vergleiche E 28. Februar 2013, 2012/10/0074).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100184.X01Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016