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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde bei einem gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG trennbaren Anspruch nur teilweise abgesprochen, tritt hinsichtlich der offen gebliebenen Punkte nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG Säumnis ein (vgl. E 14. November 1980, 38/80; E 2. Juli 2009, 2008/12/0183). Bei den beantragten Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz handelt es sich um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, da jedenfalls über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist, wobei bei einem solchen Abspruch die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben ist (vgl. E 19. Dezember , 2007/08/0290).Hat die Behörde bei einem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG trennbaren Anspruch nur teilweise abgesprochen, tritt hinsichtlich der offen gebliebenen Punkte nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG Säumnis ein vergleiche E 14. November 1980, 38/80; E 2. Juli 2009, 2008/12/0183). Bei den beantragten Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz handelt es sich um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, da jedenfalls über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist, wobei bei einem solchen Abspruch die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben ist vergleiche E 19. Dezember , 2007/08/0290).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100178.X01Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017