RS Vwgh 2015/6/24 2012/10/0012

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Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0089 E 27. März 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kommt nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100012.X04

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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