RS Vwgh 2015/6/24 2012/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0089 E 27. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden (vgl. E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).Enthält der erstinstanzliche Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geändert werden vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/10/0118).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100012.X03

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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