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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0066 E 24. März 2015 RS 3Stammrechtssatz
Eine Formalpartei (Partei ohne materielle subjektiv-öffentliche Rechte) ist berechtigt, die Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, beim VwGH geltend zu machen (E 16.9.1999, 99/07/0042). Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG zu (vgl. E 10. Juni 1999, 99/07/0066; E 1. Juli 2005, 2003/03/0082).Eine Formalpartei (Partei ohne materielle subjektiv-öffentliche Rechte) ist berechtigt, die Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, beim VwGH geltend zu machen (E 16.9.1999, 99/07/0042). Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche E 10. Juni 1999, 99/07/0066; E 1. Juli 2005, 2003/03/0082).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070009.J01Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017