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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 5Stammrechtssatz
Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J05Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017