RS Vwgh 2015/6/25 Ro 2014/07/0107

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das VwG) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall.Eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das VwG) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070107.J08

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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