RS Vwgh 2015/6/25 Ro 2014/07/0107

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (vgl E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 26. Mai 1998, 98/07/0032; E 13. April 1989, 88/06/0140; E 10. März 1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein (vgl E 26. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl B 15. Juli 1998, 97/13/0104, 0168; E 19. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl E 27. September 1999, 99/17/0303) angenommen. Der VwGH stellte argumentativ auch darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl E 19. April 2001, 99/06/0049; E 24. Februar 2000, 2000/02/0027; E 18. März 2004, 2001/03/0284; E 28. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 26. Mai 1998, 98/07/0032). Ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien war bisher nicht feststellbar; in den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen E wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des VwGH gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 ZustG erfolgte oder nicht (vgl E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 25. April 2014, 2012/10/0060).Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht vergleiche E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 26. Mai 1998, 98/07/0032; E 13. April 1989, 88/06/0140; E 10. März 1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein vergleiche E 26. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche B 15. Juli 1998, 97/13/0104, 0168; E 19. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche E 27. September 1999, 99/17/0303) angenommen. Der VwGH stellte argumentativ auch darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen vergleiche E 19. April 2001, 99/06/0049; E 24. Februar 2000, 2000/02/0027; E 18. März 2004, 2001/03/0284; E 28. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 26. Mai 1998, 98/07/0032). Ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien war bisher nicht feststellbar; in den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen E wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des VwGH gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erfolgte oder nicht vergleiche E 24. Mai 2007, 2006/07/0101; E 25. April 2014, 2012/10/0060).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070107.J07

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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