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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Wird vor dem VwGH eine Revision erhoben, sodann aber zurückgezogen, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin ist wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0064).Wird vor dem VwGH eine Revision erhoben, sodann aber zurückgezogen, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin ist wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070077.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015