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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderte Bezeichnung des Revisionspunktes (vgl. B 20. November 2014, Ro 2014/07/0097; B 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0083) am Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vorbei; die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers kann diesen nicht in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung" verletzen.Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte Bezeichnung des Revisionspunktes vergleiche B 20. November 2014, Ro 2014/07/0097; B 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0083) am Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vorbei; die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers kann diesen nicht in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung" verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070075.L02Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015