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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 28 Abs. 3 VwGG wird der Revisionswerber mit seiner allgemein gebliebenen Behauptung, wonach sich der angefochtene Beschluss von der - ebenfalls nicht näher genannten - Rechtsprechung des VwGH bzw. des VfGH zur Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde für ihn formell rechtskräftig sei, entferne, nicht gerecht. Er zeigt - angesichts der vielfältigen Aspekte des Begriffs der formellen Rechtskraft - mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen auch nicht konkret für die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003).Den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird der Revisionswerber mit seiner allgemein gebliebenen Behauptung, wonach sich der angefochtene Beschluss von der - ebenfalls nicht näher genannten - Rechtsprechung des VwGH bzw. des VfGH zur Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde für ihn formell rechtskräftig sei, entferne, nicht gerecht. Er zeigt - angesichts der vielfältigen Aspekte des Begriffs der formellen Rechtskraft - mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen auch nicht konkret für die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070075.L01Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015