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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0027 B 26. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Bestehen die Zulassungsausführungen der ao Revision nach § 28 Abs 3 VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen, wird die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. B 21. November 2014, Ra 2014/02/0131; B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030; B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).Bestehen die Zulassungsausführungen der ao Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen, wird die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche B 21. November 2014, Ra 2014/02/0131; B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030; B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L04Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018