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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel, nämlich die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen und der Durchführung eines Ortsaugenscheins, sind schon deshalb nicht geeignet, im Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen, weil es der Revisionswerber verabsäumt hat, die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen, also anzuführen, auf Grund welchen geänderten, vom Verwaltungsgericht festzustellenden Sachverhaltes das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020113.L01Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015