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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 72 WRG 1959 ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Benutzung des Grundstückes ua zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung besteht ein eigenes Verfahren, in dem der Eigentümer des Grundstücks seine Rechte wahren kann (vgl. E 10. November 2011, 2011/07/0135).Nach Paragraph 72, WRG 1959 ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Benutzung des Grundstückes ua zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung besteht ein eigenes Verfahren, in dem der Eigentümer des Grundstücks seine Rechte wahren kann vergleiche E 10. November 2011, 2011/07/0135).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L06Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015