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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 besteht, gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 WRG 1959 normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts (vgl. E 31. März 2005, 2003/07/0167). Dies gilt in einem Fall, in welchem Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 (wegen Berührung von Rechten Dritter) vorliegt; liegt aber (wegen Zustimmung oder Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechtes) keine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 vor, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden (vgl. E 23. Mai 1995, 94/07/0162).Die Wasserrechtsbehörde ist dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 besteht, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts vergleiche E 31. März 2005, 2003/07/0167). Dies gilt in einem Fall, in welchem Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 (wegen Berührung von Rechten Dritter) vorliegt; liegt aber (wegen Zustimmung oder Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechtes) keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 vor, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden vergleiche E 23. Mai 1995, 94/07/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L05Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015