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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WRG 1959 legt fest, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß § 3 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. E 17. Oktober 2002, 2000/07/0042; E 22. März 2001, 98/07/0129).Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 legt fest, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche E 17. Oktober 2002, 2000/07/0042; E 22. März 2001, 98/07/0129).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L03Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015