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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22;Rechtssatz
§ 74 Abs. 4 WRG 1959 spricht von bestehenden Wasserberechtigungen nach dem WRG 1959, also von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht im Sinne des § 22 WRG 1959 handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (vgl. E 24. Oktober 1995, 95/07/0048).Paragraph 74, Absatz 4, WRG 1959 spricht von bestehenden Wasserberechtigungen nach dem WRG 1959, also von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht im Sinne des Paragraph 22, WRG 1959 handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist vergleiche E 24. Oktober 1995, 95/07/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L01Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015