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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §48 Abs2 idF 2006/I/034;Rechtssatz
Die Materialien (RV 1147 dB XXII. GP, 17 f) führen zu § 48 Abs. 2 bis 2c AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung der Behörde "in jenen Fällen zur Verfügung stehen" solle, in denen "der Deponieinhaber seinen Verpflichtungen, die mit der Genehmigung einer Deponie verbunden sind, während des Betriebes oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt". Diesen Materialien zufolge ist "bei Änderungen der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die besicherten Maßnahmen, insbesondere bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen imDie Materialien Regierungsvorlage 1147 dB römisch 22 . GP, 17 f) führen zu Paragraph 48, Absatz 2 bis 2 c AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung der Behörde "in jenen Fällen zur Verfügung stehen" solle, in denen "der Deponieinhaber seinen Verpflichtungen, die mit der Genehmigung einer Deponie verbunden sind, während des Betriebes oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt". Diesen Materialien zufolge ist "bei Änderungen der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die besicherten Maßnahmen, insbesondere bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen im
Genehmigungsbescheid, ... die Sicherstellung entsprechend
anzupassen." Es würde der klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Betreiber durch konsenswidrige Ablagerungen die Gesamtkapazität der Deponie in Anspruch nehmen und so einer erforderlichen Anpassung der Sicherstellung in den vom Gesetzgeber intendierten Fällen - etwa bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen im Genehmigungsbescheid - entgehen könnte. "Genehmigte Gesamtkapazität" iSd § 48 Abs. 2c AWG 2002 bedeutet daher entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung verfüllte Gesamtkapazität. Die Gesamtkapazität muss somit in Entsprechung des abfallrechtlichen Konsenses erreicht worden sein.anzupassen." Es würde der klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Betreiber durch konsenswidrige Ablagerungen die Gesamtkapazität der Deponie in Anspruch nehmen und so einer erforderlichen Anpassung der Sicherstellung in den vom Gesetzgeber intendierten Fällen - etwa bei einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten Auflagen im Genehmigungsbescheid - entgehen könnte. "Genehmigte Gesamtkapazität" iSd Paragraph 48, Absatz 2 c, AWG 2002 bedeutet daher entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung verfüllte Gesamtkapazität. Die Gesamtkapazität muss somit in Entsprechung des abfallrechtlichen Konsenses erreicht worden sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070022.X02Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017