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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §48 Abs2b idF 2006/I/034;Rechtssatz
Nach § 48 Abs. 2c AWG 2002 erfolgt eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 dann nicht mehr, wenn bei einer Deponie "der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist". Liegt somit eine der beiden Voraussetzungen vor, ist eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung ausgeschlossen.Nach Paragraph 48, Absatz 2 c, AWG 2002 erfolgt eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 dann nicht mehr, wenn bei einer Deponie "der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist". Liegt somit eine der beiden Voraussetzungen vor, ist eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung ausgeschlossen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070022.X01Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017