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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die unrichtige Zitierung einer Grundstücksnummer - es wurden lediglich zwei Ziffern vertauscht - stellt ein offenkundiges Versehen der Behörde dar, zumal in der ebenfalls im Spruch des Bescheides enthaltenen Auflistung der Mitglieder der Wassergenossenschaft die beiden Grundstücke korrekt angeführt wurden, und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070049.X03Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015