Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §74;Rechtssatz
Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd § 78 WRG 1959 soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen werden. Die Behörde hat den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren (vgl. E 26. April 1995, 92/07/0192). In diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass eine Versagung der Genehmigung der (dort zu beurteilenden) Satzungsänderung nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch im Fall einer neu gegründeten Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang.Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd Paragraph 78, WRG 1959 soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen werden. Die Behörde hat den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren vergleiche E 26. April 1995, 92/07/0192). In diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass eine Versagung der Genehmigung der (dort zu beurteilenden) Satzungsänderung nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch im Fall einer neu gegründeten Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070049.X02Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015