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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §74 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Antragsteller (Mehrheit) haben ihrem Antrag gemäß § 75 Abs. 1 WRG 1959 eine von ihnen (einstimmig) beschlossene Satzung anzuschließen.Die Antragsteller (Mehrheit) haben ihrem Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 eine von ihnen (einstimmig) beschlossene Satzung anzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070049.X01Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015