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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme, weil die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde liegt. Dadurch, dass die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufgenommen hat, konnte der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180122.L03Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015