RS Vwgh 2015/6/29 Ra 2015/18/0042

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Veröffentlicht am 29.06.2015
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L03

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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