RS Vwgh 2015/6/29 Ra 2015/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2015
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
VStG §44a Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0071 E 23. Oktober 2013 RS 1

Stammrechtssatz

§ 61 Abs 1 Z 12 NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (Hinweis E vom 26. April 2011, 2010/03/0042). Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw den Entzugstatbestand nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JagdG 1974 zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2011/03/0080).Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt (Hinweis E vom 26. April 2011, 2010/03/0042). Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw den Entzugstatbestand nach Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG 1974 zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2011/03/0080).

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030039.L01

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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