Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0071 Ra 2014/18/0074 Ra 2014/18/0073 Ra 2014/18/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0022 E 25. März 2015 RS 2Stammrechtssatz
Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.Das Argument des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylwerber stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180070.L01Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015