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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/21/0014Rechtssatz
Einem Fremden kommt ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen (vgl. E VfGH 9. Dezember 2014, G 160- 162/2014). Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 nicht vorlagen (vgl. VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Damit steht ein Verfahren zur Verfügung, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 - nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - geklärt werden kann, sodass insoweit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und als bloß subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt.Einem Fremden kommt ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen vergleiche E VfGH 9. Dezember 2014, G 160- 162/2014). Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 nicht vorlagen vergleiche VfGH 24. Februar 2015, B 77/2013). Damit steht ein Verfahren zur Verfügung, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 - nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - geklärt werden kann, sodass insoweit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und als bloß subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210013.J01Im RIS seit
07.08.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015