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34 MonopoleBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/17/0013 Ro 2015/17/0015 Ro 2015/17/0014Rechtssatz
Zur Annahme, der gegenständlichen Beschlagnahme liege nur eine (verwaltungsrechtlich nicht strafbare) versuchte Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zugrunde, weil bei der Kontrolle keine spielenden Personen angetroffen worden seien, genügt es, auf den Wortlaut des § 2 Abs 1 GSpG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Bespielen der Geräte nicht ankommt. Aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte betriebsbereit in einer Gaststätte aufgestellt waren, sodass für die Annahme eines bloßen Versuchs kein Raum bleibt.Zur Annahme, der gegenständlichen Beschlagnahme liege nur eine (verwaltungsrechtlich nicht strafbare) versuchte Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zugrunde, weil bei der Kontrolle keine spielenden Personen angetroffen worden seien, genügt es, auf den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Bespielen der Geräte nicht ankommt. Aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte betriebsbereit in einer Gaststätte aufgestellt waren, sodass für die Annahme eines bloßen Versuchs kein Raum bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170012.J02Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015