RS Vwgh 2015/6/30 Ro 2015/15/0015

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015

Rechtssatz

Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2012/15/0004, mwN). Gleiches gilt auch für Erläuterungen zu einem Initiativantrag.Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2012/15/0004, mwN). Gleiches gilt auch für Erläuterungen zu einem Initiativantrag.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J01

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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