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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0002 B 4. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J07Im RIS seit
12.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018