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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den Verwaltungsgerichtshof im danach fortgesetzten Verfahren derselbe Organwalter wie im vorangegangenen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - (als Richter des Verwaltungsgerichtes) tätig wurde, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J06Im RIS seit
12.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018