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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABAG §12 Z1 idF 1993/021;Rechtssatz
Die Gegenstände der Ergänzungsprüfung sollten ausweislich der Materialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 32) "an die geänderten Prüfungsfächer der Rechtsanwaltsprüfung und der Notariatsprüfung (...) angepasst werden." Auch die Ergänzungsprüfung wurde dementsprechend in Richtung stärkerer Praxisorientierung verändert und ein (Ergänzungs-)Prüfungskandidat, der die Notariatsprüfung abgelegt hat, muss sich daher (unter anderem) in der strafrechtlichen (§ 12 Z 1 lit b ABAG) oder immaterialgüterrechtlichen (§ 12 Z 1 lit d ABAG) Falllösung bewähren - somit in Prüfungsgegenständen, die in dieser Weise auch nicht Teil der "alten" Notariatsprüfung (vor Inkrafttreten des BRÄG 2008) waren. Dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, dass der Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung nach dem Prüfungsregime vor Inkrafttreten des BRÄG 2008 abgelegt hat, damit auch "die Kenntnis aller Inhalte, die nach neuer Rechtslage gemäß § 12 Z 1 lit. a bis e ABAG idF BGBl. I 111/2007 Bestandteil der Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung sind, bereits im Rahmen der 'alten' Notariatsprüfung unter Beweis gestellt" hätte.Die Gegenstände der Ergänzungsprüfung sollten ausweislich der Materialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 32) "an die geänderten Prüfungsfächer der Rechtsanwaltsprüfung und der Notariatsprüfung (...) angepasst werden." Auch die Ergänzungsprüfung wurde dementsprechend in Richtung stärkerer Praxisorientierung verändert und ein (Ergänzungs-)Prüfungskandidat, der die Notariatsprüfung abgelegt hat, muss sich daher (unter anderem) in der strafrechtlichen (Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, ABAG) oder immaterialgüterrechtlichen (Paragraph 12, Ziffer eins, Litera d, ABAG) Falllösung bewähren - somit in Prüfungsgegenständen, die in dieser Weise auch nicht Teil der "alten" Notariatsprüfung (vor Inkrafttreten des BRÄG 2008) waren. Dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, dass der Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung nach dem Prüfungsregime vor Inkrafttreten des BRÄG 2008 abgelegt hat, damit auch "die Kenntnis aller Inhalte, die nach neuer Rechtslage gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a bis e ABAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007, Bestandteil der Rechtsanwalts-Ergänzungsprüfung sind, bereits im Rahmen der 'alten' Notariatsprüfung unter Beweis gestellt" hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030016.J07Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015