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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BRÄG 2008;Rechtssatz
Der Vergleich von § 20 NPG vor dem Inkrafttreten des BRAG 2008 und in der durch das BRAG 2008 geänderten Fassung macht deutlich, dass die Neuordnung der Notariatsprüfung 2008 keineswegs (auch) zum Ziel hatte, in besonderem Maße gerade jene Prüfungsgegenstände entfallen zu lassen oder zurückzunehmen, die für eine allfällige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (nach Absolvierung der Ergänzungsprüfung) von Bedeutung wären. Vielmehr erfolgte eine verstärkt praxisorientierte Neuausrichtung der Prüfung (vgl die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 42), der der Grundsatz zugrunde liegt, dass die Fachgebiete "nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Tätigkeit des Notars zu prüfen sind" (vgl nochmals die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 42). Dies gilt in gleicher Weise für die Neuordnung der Rechtsanwaltsprüfung (vgl auch dazu die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 43f, die in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Notariatsprüfung die Praxisorientierung und Falllösung hervorheben).Der Vergleich von Paragraph 20, NPG vor dem Inkrafttreten des BRAG 2008 und in der durch das BRAG 2008 geänderten Fassung macht deutlich, dass die Neuordnung der Notariatsprüfung 2008 keineswegs (auch) zum Ziel hatte, in besonderem Maße gerade jene Prüfungsgegenstände entfallen zu lassen oder zurückzunehmen, die für eine allfällige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (nach Absolvierung der Ergänzungsprüfung) von Bedeutung wären. Vielmehr erfolgte eine verstärkt praxisorientierte Neuausrichtung der Prüfung vergleiche die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 42), der der Grundsatz zugrunde liegt, dass die Fachgebiete "nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Tätigkeit des Notars zu prüfen sind" vergleiche nochmals die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 42). Dies gilt in gleicher Weise für die Neuordnung der Rechtsanwaltsprüfung vergleiche auch dazu die ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 43f, die in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Notariatsprüfung die Praxisorientierung und Falllösung hervorheben).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030016.J06Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015