RS Vwgh 2015/6/30 Ro 2015/03/0016

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABAG;
BARG §4 Z1;
BRÄG 2008 ArtXVII §18;
BRÄG 2008;
NPG;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass es gewissermaßen zu einer "Versteinerung" des Berufungsprüfungsrechts komme und Personen, die den Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung (bzw zur Notariatsprüfung vor Inkrafttreten des NPG am 1. Jänner 1988) vor dem 30. September 2012 gestellt haben, unbefristet die Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 - somit nach § 4 Z 1 BARG - ablegen könnten. Für ein derartiges Verständnis bietet der Wortlaut des ABAG wie auch des Art XVII § 18 BRÄG 2008 keinen Anhaltspunkt. Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 56) lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine "Versteinerung" der Ergänzungsprüfung beabsichtigt hätte.Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass es gewissermaßen zu einer "Versteinerung" des Berufungsprüfungsrechts komme und Personen, die den Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung (bzw zur Notariatsprüfung vor Inkrafttreten des NPG am 1. Jänner 1988) vor dem 30. September 2012 gestellt haben, unbefristet die Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 - somit nach Paragraph 4, Ziffer eins, BARG - ablegen könnten. Für ein derartiges Verständnis bietet der Wortlaut des ABAG wie auch des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18, BRÄG 2008 keinen Anhaltspunkt. Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 56) lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine "Versteinerung" der Ergänzungsprüfung beabsichtigt hätte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030016.J03

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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