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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABAG;Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass es gewissermaßen zu einer "Versteinerung" des Berufungsprüfungsrechts komme und Personen, die den Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung (bzw zur Notariatsprüfung vor Inkrafttreten des NPG am 1. Jänner 1988) vor dem 30. September 2012 gestellt haben, unbefristet die Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 - somit nach § 4 Z 1 BARG - ablegen könnten. Für ein derartiges Verständnis bietet der Wortlaut des ABAG wie auch des Art XVII § 18 BRÄG 2008 keinen Anhaltspunkt. Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 56) lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine "Versteinerung" der Ergänzungsprüfung beabsichtigt hätte.Das Bundesverwaltungsgericht vertrat im Ergebnis die Auffassung, dass es gewissermaßen zu einer "Versteinerung" des Berufungsprüfungsrechts komme und Personen, die den Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung (bzw zur Notariatsprüfung vor Inkrafttreten des NPG am 1. Jänner 1988) vor dem 30. September 2012 gestellt haben, unbefristet die Ergänzungsprüfung nach der Rechtslage vor dem BRÄG 2008 - somit nach Paragraph 4, Ziffer eins, BARG - ablegen könnten. Für ein derartiges Verständnis bietet der Wortlaut des ABAG wie auch des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18, BRÄG 2008 keinen Anhaltspunkt. Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, S 56) lassen nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine "Versteinerung" der Ergänzungsprüfung beabsichtigt hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030016.J03Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015