RS Vwgh 2015/6/30 Ro 2015/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABAG §12 Z1;
BRÄG 2008 ArtXVII §18;
NPG §13;
NPG §20;
NPG §21;
VwRallg;
  1. ABAG § 12 heute
  2. ABAG § 12 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. ABAG § 12 gültig von 01.09.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. ABAG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  1. NPG § 13 heute
  2. NPG § 13 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. NPG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. NPG § 13 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007
  1. NPG § 20 heute
  2. NPG § 20 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. NPG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. NPG § 20 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  5. NPG § 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.1999

Rechtssatz

Das Verständnis der Übergangsbestimmung des Art XVII § 18 BRÄG 2008 wird durch die Gesetzestechnik, die Übergangsfristen für alle mit der Sammelnovelle erfassten Prüfungen (Stammprüfungen wie auch Ergänzungsprüfungen) in einer Bestimmung zusammenzufassen, nicht erleichtert. Dennoch ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, dass hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anwendung des § 12 ABAG (in der durch das BRÄG 2008 geschaffenen Fassung) auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antrag auf Zulassung zu der in dieser Bestimmung geregelten Prüfung gestellt wurde. § 12 ABAG, der eben den Gegenstand der Ergänzungsprüfung regelt, ist demnach anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Da § 12 Z 1 ABAG keine Regelungen zur Notariatsprüfung enthält, diese vielmehr als bestanden voraussetzt, müsste eine Übergangsbestimmung, nach der die Anwendbarkeit der neuen Fassung des § 12 Z 1 ABAG vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Notariatsprüfung abhängig sein sollte, dies auch ausdrücklich aussprechen. Dass die Übergangsbestimmung des Art XVII § 18 BRÄG 2008 auch auf Teilprüfungen Bedacht nimmt und solche bei der Ergänzungsprüfung nicht vorgesehen sind, vermag an diesem Verständnis schon deshalb nichts zu ändern, weil sich die Bestimmung nicht auf die Ergänzungsprüfung nach dem ABAG beschränkt, sondern auch auf die Änderungen (unter anderem) zur Notariatsprüfung bezieht. So sind etwa die §§ 13, 20 und 21 NPG in der Fassung des BRÄG 2008 dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der in diesen Bestimmungen geregelten Notariatsprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.Das Verständnis der Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18, BRÄG 2008 wird durch die Gesetzestechnik, die Übergangsfristen für alle mit der Sammelnovelle erfassten Prüfungen (Stammprüfungen wie auch Ergänzungsprüfungen) in einer Bestimmung zusammenzufassen, nicht erleichtert. Dennoch ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, dass hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anwendung des Paragraph 12, ABAG (in der durch das BRÄG 2008 geschaffenen Fassung) auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antrag auf Zulassung zu der in dieser Bestimmung geregelten Prüfung gestellt wurde. Paragraph 12, ABAG, der eben den Gegenstand der Ergänzungsprüfung regelt, ist demnach anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Da Paragraph 12, Ziffer eins, ABAG keine Regelungen zur Notariatsprüfung enthält, diese vielmehr als bestanden voraussetzt, müsste eine Übergangsbestimmung, nach der die Anwendbarkeit der neuen Fassung des Paragraph 12, Ziffer eins, ABAG vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Notariatsprüfung abhängig sein sollte, dies auch ausdrücklich aussprechen. Dass die Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18, BRÄG 2008 auch auf Teilprüfungen Bedacht nimmt und solche bei der Ergänzungsprüfung nicht vorgesehen sind, vermag an diesem Verständnis schon deshalb nichts zu ändern, weil sich die Bestimmung nicht auf die Ergänzungsprüfung nach dem ABAG beschränkt, sondern auch auf die Änderungen (unter anderem) zur Notariatsprüfung bezieht. So sind etwa die Paragraphen 13, 20 und 21 NPG in der Fassung des BRÄG 2008 dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der in diesen Bestimmungen geregelten Notariatsprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030016.J02

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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