TE Vfgh Beschluss 1990/11/27 B1476/89

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/07 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BeteiligungsfondsG §14 Abs7
VwGG §26

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; kein Abspruch über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe der Beteiligung an der beschwerdeführenden Gesellschaft; Anhängigkeit einer zweiten Beschwerde gegen den bezüglich der Parteistellung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Beteiligungsfinanzierungs-Aktiengesellschaft über ihren Antrag die Bewilligung gemäß §14 Abs7 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982, "zur Aufgabe der Beteiligung an der Fa. Ing. G F Gesellschaft m.b.H., Trumau, enthalten im Sparkassen-Wachstumsfonds 84/85, Ausgabe der Genußscheine bewilligt mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, GZ 23 5705/32-V/4/84," unter bestimmten Bedingungen erteilt. Dies mit der Begründung, daß die mitbeteiligte Partei glaubhaft dargelegt habe, es sei infolge einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ein wichtiger Grund für die Aufgabe der oben genannten Beteiligung gegeben.

Von dem Inhalt dieses nur gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassenen Bescheides erlangte die beschwerdeführende Gesellschaft sodann durch das Kündigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 24. Oktober 1989, in welchem auch von der bescheidmäßigen Bewilligung dieser Kündigung die Rede ist, Kenntnis.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch diesen Bescheid in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und beantragt die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

Ihre Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof begründet die beschwerdeführende Gesellschaft im wesentlichen damit, daß sie als Partei dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verwaltungsverfahren beizuziehen gewesen wäre und daher aufgrund des im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof analog anwendbaren §26 Abs2 VwGG bereits vor der Zustellung des abschließend ergangenen Bescheides gegen diesen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erheben könne.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und vertrat in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Beteiligungsfinanzierungs-Aktiengesellschaft unter anderem die Auffassung, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei, daher auch die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gegeben wäre, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 9068/1981 m.w.N.) ist die Bestimmung des §26 Abs2 VwGG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden, gemäß deren erstem Satz die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist.

Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof setzt aber gemäß Art144 Abs1 B-VG jedenfalls voraus, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt eingreift.

2. Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Gesellschaft durch die belangte Behörde dem Verwaltungsverfahren nicht als Partei beigezogen. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde lediglich der mitbeteiligten Beteiligungsfinanzierungs-Aktiengesellschaft die - öffentlich-rechtliche - Bewilligung zur vorzeitigen Aufgabe einer Beteiligung gemäß §14 Abs7 Beteiligungsfondsgesetz erteilt. Im angefochtenen Bescheid wurde weder formell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft noch materiell über etwaige Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen. Der bekämpfte Bescheid greift nämlich in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft schon deswegen nicht ein, weil die Erteilung eine Bewilligung gemäß §14 Abs7 Beteiligungsfondsgesetz lediglich eine Voraussetzung für die mögliche Ausübung des Gestaltungsrechtes der vorzeitigen Kündigung einer solchen Beteiligung durch die eine Beteiligung haltende Gesellschaft darstellt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die beschwerdeführende Gesellschaft gehalten, die Frage ihrer Parteistellung durch die zuständige Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen. In diesem Sinne hat die beschwerdeführende Gesellschaft auch einen Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens an die belangte Behörde gerichtet. Gegen den in dieser Sache ergangenen - zurückweisenden - Bescheid wurde durch die beschwerdeführende Gesellschaft unter B764/90 Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Die vorliegende Beschwerde war daher jedenfalls mangels Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1476.1989

Dokumentnummer

JFT_10098873_89B01476_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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