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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung des § 7 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zwar ist den Nachbarn zuzugestehen, dass Stellplätze an der Oberfläche Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche mit sich bringen. Andererseits ist aber bei einer Tiefgarage zu beachten, dass Emissionen besonders beim Befahren der Rampe entstehen, darüber hinaus aber auch Emissionen durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, gegebenenfalls durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Startvorgänge in diesem Zusammenhang, ebenso - wie bei oberirdischen Stellplätzen auch - gegebenenfalls durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn daher die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt sind, kommt es aus der Sicht der diesbezüglich normierten, subjektiv-öffentlich rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht weiter darauf an, ob sich Stellplätze in einer Tiefgarage oder oberirdisch befinden.Die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zwar ist den Nachbarn zuzugestehen, dass Stellplätze an der Oberfläche Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche mit sich bringen. Andererseits ist aber bei einer Tiefgarage zu beachten, dass Emissionen besonders beim Befahren der Rampe entstehen, darüber hinaus aber auch Emissionen durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, gegebenenfalls durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Startvorgänge in diesem Zusammenhang, ebenso - wie bei oberirdischen Stellplätzen auch - gegebenenfalls durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn daher die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt sind, kommt es aus der Sicht der diesbezüglich normierten, subjektiv-öffentlich rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht weiter darauf an, ob sich Stellplätze in einer Tiefgarage oder oberirdisch befinden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060054.J03Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017