RS Vwgh 2015/6/30 Ro 2014/06/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
Bebauungsplan textlicher Villach 2007 §7 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25;

Rechtssatz

Die Regelung des § 7 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zwar ist den Nachbarn zuzugestehen, dass Stellplätze an der Oberfläche Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche mit sich bringen. Andererseits ist aber bei einer Tiefgarage zu beachten, dass Emissionen besonders beim Befahren der Rampe entstehen, darüber hinaus aber auch Emissionen durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, gegebenenfalls durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Startvorgänge in diesem Zusammenhang, ebenso - wie bei oberirdischen Stellplätzen auch - gegebenenfalls durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn daher die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt sind, kommt es aus der Sicht der diesbezüglich normierten, subjektiv-öffentlich rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht weiter darauf an, ob sich Stellplätze in einer Tiefgarage oder oberirdisch befinden.Die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes Villach 2007, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zwar ist den Nachbarn zuzugestehen, dass Stellplätze an der Oberfläche Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche mit sich bringen. Andererseits ist aber bei einer Tiefgarage zu beachten, dass Emissionen besonders beim Befahren der Rampe entstehen, darüber hinaus aber auch Emissionen durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, gegebenenfalls durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Startvorgänge in diesem Zusammenhang, ebenso - wie bei oberirdischen Stellplätzen auch - gegebenenfalls durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn daher die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt sind, kommt es aus der Sicht der diesbezüglich normierten, subjektiv-öffentlich rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht weiter darauf an, ob sich Stellplätze in einer Tiefgarage oder oberirdisch befinden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060054.J03

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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