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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Nachbar hat kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl der zu schaffenden Abstellplätze. Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren auch keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. Darüber hinaus hat der Nachbar auch kein Recht betreffend die Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße oder die ausreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060054.J02Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017