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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0060 Ra 2015/21/0062 Ra 2015/21/0061Rechtssatz
Die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom VwG vorgenommene Interessenabwägung ist schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Fremden in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).Die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom VwG vorgenommene Interessenabwägung ist schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Fremden in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210059.L02Im RIS seit
11.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015