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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56 idF 2012/I/087;Rechtssatz
§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 bezieht sich auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Insofern kommt daher weder eine Verfahrenseinstellung nach Z 1 noch eine Antragszurückweisung nach Z 2 dieser Bestimmung in Frage, was im Übrigen durch den jeweiligen Verweis in § 58 Abs. 4 und 7 AsylG 2005 idF FNG 2014 auf den 11. Absatz dieser Norm bestätigt wird; in beiden Konstellationen (Abs. 4 und 7) ist das Vorliegen inhaltlicher Erteilungsvoraussetzungen nämlich nicht mehr Thema. Dass - wie in den Materialien (1803 BlgNR XXIV. GP 50) ausgeführt wird - auch § 13 BFA-VG 2014 beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG 2014 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht. Dass in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 nur "insbesondere" auf Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten Bezug genommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal auch nach dem hier dargelegten Verständnis dieser Vorschrift Raum für weitere Anwendungsfälle (zB. bei mangelnder Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse) verbleibt. Dem Fremden wurde unter Abstellung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Eine Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages konnte nach dem Vorgesagten von vornherein nicht die Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idF FNG 2014 zur Folge haben. Im Antragsverfahren muss nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden. Eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 idF FNG 2014 scheidet aus (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 bezieht sich auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Insofern kommt daher weder eine Verfahrenseinstellung nach Ziffer eins, noch eine Antragszurückweisung nach Ziffer 2, dieser Bestimmung in Frage, was im Übrigen durch den jeweiligen Verweis in Paragraph 58, Absatz 4 und 7 AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 auf den 11. Absatz dieser Norm bestätigt wird; in beiden Konstellationen (Absatz 4 und 7) ist das Vorliegen inhaltlicher Erteilungsvoraussetzungen nämlich nicht mehr Thema. Dass - wie in den Materialien (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 50) ausgeführt wird - auch Paragraph 13, BFA-VG 2014 beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG 2014 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 angeordneten "verfahrensrechtlichen Lösungen" (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht. Dass in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 nur "insbesondere" auf Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten Bezug genommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal auch nach dem hier dargelegten Verständnis dieser Vorschrift Raum für weitere Anwendungsfälle (zB. bei mangelnder Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse) verbleibt. Dem Fremden wurde unter Abstellung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Eine Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages konnte nach dem Vorgesagten von vornherein nicht die Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 zur Folge haben. Im Antragsverfahren muss nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden. Eine Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 scheidet aus vergleiche E 29. April 2010, 2008/21/0302).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210039.L04Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015