Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs11 idF 2012/I/087;Rechtssatz
Sowohl auf den vierten (und den damit im Zusammenhang stehenden fünften) Absatz als auch auf den sechsten Absatz des § 19 NAG 2005 bezog sich dessen Abs. 10, wonach der Fremde auch am Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44a und 69a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Die Mitwirkung "im erforderlichen Ausmaß" sollte zwar nach dem Gesetzeswortlaut über die Fälle des § 19 Abs. 4 und Abs. 6 NAG 2005 hinausgehen ("insbesondere"). Inwieweit das von der Vorlage von zur Klärung der Identität des Betroffenen erforderlichen Urkunden abgesehen konkret schlagend werden konnte, bleibt allerdings schon deshalb offen, weil nicht zu sehen ist, dass ein amtswegiges Verfahren nach strengeren Maßstäben geführt werden sollte als ein solches, das auf einem Parteienantrag beruht. Im Übrigen kam jedenfalls im Rahmen des § 44a NAG 2005 idF vor dem FNG 2014, auf den sich § 19 Abs. 10 NAG 2005 idF vor dem FNG 2014 vorrangig bezieht, eine Mitwirkungsverpflichtung des Fremden dergestalt, dass eine materielle Erfolgsvoraussetzung "nachzuweisen" ist, von vornherein nicht in Betracht, weil die dort vorgesehene amtswegige Titelerteilung allein an eine vorangehende behördliche Entscheidung anknüpfte. Entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen waren daher auch nicht Gegenstand der Anordnung des § 19 Abs. 10 NAG 2005 idF vor dem FNG 2014. Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Abs. 4 des § 19 NAG 2005 sowie auf dessen mit dem FNG 2014 aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Abs. 10 wird ausdrücklich in den Erläuterungen (1803 BlgNR XXIV GP 48ff) betreffend den mit dem FNG 2014 neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG 2014 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG 2005 angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302).Sowohl auf den vierten (und den damit im Zusammenhang stehenden fünften) Absatz als auch auf den sechsten Absatz des Paragraph 19, NAG 2005 bezog sich dessen Absatz 10,, wonach der Fremde auch am Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44 a und 69 a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Die Mitwirkung "im erforderlichen Ausmaß" sollte zwar nach dem Gesetzeswortlaut über die Fälle des Paragraph 19, Absatz 4 und Absatz 6, NAG 2005 hinausgehen ("insbesondere"). Inwieweit das von der Vorlage von zur Klärung der Identität des Betroffenen erforderlichen Urkunden abgesehen konkret schlagend werden konnte, bleibt allerdings schon deshalb offen, weil nicht zu sehen ist, dass ein amtswegiges Verfahren nach strengeren Maßstäben geführt werden sollte als ein solches, das auf einem Parteienantrag beruht. Im Übrigen kam jedenfalls im Rahmen des Paragraph 44 a, NAG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014, auf den sich Paragraph 19, Absatz 10, NAG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014 vorrangig bezieht, eine Mitwirkungsverpflichtung des Fremden dergestalt, dass eine materielle Erfolgsvoraussetzung "nachzuweisen" ist, von vornherein nicht in Betracht, weil die dort vorgesehene amtswegige Titelerteilung allein an eine vorangehende behördliche Entscheidung anknüpfte. Entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen waren daher auch nicht Gegenstand der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 10, NAG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014. Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Absatz 4, des Paragraph 19, NAG 2005 sowie auf dessen mit dem FNG 2014 aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Absatz 10, wird ausdrücklich in den Erläuterungen (1803 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode 48ff) betreffend den mit dem FNG 2014 neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG 2014 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG 2005 angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 gekommen, was nur insofern von Bedeutung ist, als die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss vergleiche E 29. April 2010, 2008/21/0302).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210039.L03Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015