RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/15/0028

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/15/0029

Rechtssatz

Zur Beurteilung des Inhaltes des behaupteten Rechtsgeschäftes ist auch dispositives (wie auch zwingendes) Zivilrecht heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Welche gesetzlichen Bestimmungen ergänzend zu den behaupteten mündlichen Vereinbarungen anwendbar wären, hätte im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Revisionswerbern (den Vertragsparteien) dargelegt werden müssen (vgl. zur Aufklärungspflicht des Steuerpflichtigen Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 163).Zur Beurteilung des Inhaltes des behaupteten Rechtsgeschäftes ist auch dispositives (wie auch zwingendes) Zivilrecht heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Welche gesetzlichen Bestimmungen ergänzend zu den behaupteten mündlichen Vereinbarungen anwendbar wären, hätte im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Revisionswerbern (den Vertragsparteien) dargelegt werden müssen vergleiche zur Aufklärungspflicht des Steuerpflichtigen Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150028.L02

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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