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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §16;Rechtssatz
Die Auslegung der in einem konkreten Fall baubewilligungsgemäß festgelegten Raumwidmung im Hinblick auf die Frage, ob eine konkrete Verwendung darin gedeckt ist, berührt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060061.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015