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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine unsubstantiierte Behauptung eines Sachverhaltes ist nicht geeignet zu begründen, dass das VwG wegen Nichtannahme dieses Sachverhaltes rechtsirrig entschieden habe und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege.Eine unsubstantiierte Behauptung eines Sachverhaltes ist nicht geeignet zu begründen, dass das VwG wegen Nichtannahme dieses Sachverhaltes rechtsirrig entschieden habe und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060056.L01Im RIS seit
24.09.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015