RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/06/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29;

Rechtssatz

Die vorliegende Revision gegen das (zunächst) mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde zeitlich vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, unter Bezugnahme auf die zu § 67g Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 29 VwGVG 2014 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12).Die vorliegende Revision gegen das (zunächst) mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde zeitlich vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, unter Bezugnahme auf die zu Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangene Judikatur; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 29, VwGVG 2014 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060014.L01

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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