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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs1;Rechtssatz
Die vorliegende Revision gegen das (zunächst) mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde zeitlich vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, unter Bezugnahme auf die zu § 67g Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 29 VwGVG 2014 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12).Die vorliegende Revision gegen das (zunächst) mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde zeitlich vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, unter Bezugnahme auf die zu Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangene Judikatur; vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 29, VwGVG 2014 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060014.L01Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017