RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/03/0037

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Nach dem Revisionsvorbringen gestattete das verwendete Software-Programm keine gesonderte Festlegung der Einbringungsstelle. Warum die Revisionswerbervertreter ungeachtet dessen auf die korrekte Einbringung der Revision beim BVwG vertraut haben, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die nach dem Revisionsvorbringen vorgenommene Eingabe im Programm, nämlich die Festlegung der Leistung als "VwGH-Antrag", hätte vielmehr Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass damit die Einbringung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle sichergestellt wird. Den rechtskundigen Parteienvertretern des Revisionswerbers musste nämlich bekannt sein, dass Schriftsätze (und Anträge) an den VwGH gemäß § 24 Abs 1 VwGG zwar grundsätzlich beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind, es aber auch Fälle gibt, in denen derartige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssen. Das Vertrauen darauf, dass das Software-Programm bei bloßer Eingabe "VwGH-Antrag" die gesetzlich richtige Einbringungsstelle definieren wird, war daher schon deshalb nicht gerechtfertigt. Die Rechtsvertreter des Revisionswerbers gestehen im Übrigen auch zu, dass selbst nach Fertigstellung des Datensatzes keine zusammenfassende "Vorschau" der folgenden Verfahrensschritte zu erkennen war, aus der sich die korrekte Einbringungsstelle ergeben hätte. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich nach Übermittlung der Sendung auch vergewissern, dass diese tatsächlich an den richtigen Adressaten (fallbezogen also an das BVwG) abgesendet wurde, und sich nicht damit begnügen, die korrekte Übermittlung (an irgendeine Einbringungsstelle) durch den Sendevermerk "OK" als ausreichend anzusehen. Ein minderer Grad des Versehens liegt deshalb gegenständlich nicht vor (Hinweis B des VfGH vom 21. November 2013, B 629/2013-11).Nach dem Revisionsvorbringen gestattete das verwendete Software-Programm keine gesonderte Festlegung der Einbringungsstelle. Warum die Revisionswerbervertreter ungeachtet dessen auf die korrekte Einbringung der Revision beim BVwG vertraut haben, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die nach dem Revisionsvorbringen vorgenommene Eingabe im Programm, nämlich die Festlegung der Leistung als "VwGH-Antrag", hätte vielmehr Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass damit die Einbringung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle sichergestellt wird. Den rechtskundigen Parteienvertretern des Revisionswerbers musste nämlich bekannt sein, dass Schriftsätze (und Anträge) an den VwGH gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG zwar grundsätzlich beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind, es aber auch Fälle gibt, in denen derartige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden müssen. Das Vertrauen darauf, dass das Software-Programm bei bloßer Eingabe "VwGH-Antrag" die gesetzlich richtige Einbringungsstelle definieren wird, war daher schon deshalb nicht gerechtfertigt. Die Rechtsvertreter des Revisionswerbers gestehen im Übrigen auch zu, dass selbst nach Fertigstellung des Datensatzes keine zusammenfassende "Vorschau" der folgenden Verfahrensschritte zu erkennen war, aus der sich die korrekte Einbringungsstelle ergeben hätte. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich nach Übermittlung der Sendung auch vergewissern, dass diese tatsächlich an den richtigen Adressaten (fallbezogen also an das BVwG) abgesendet wurde, und sich nicht damit begnügen, die korrekte Übermittlung (an irgendeine Einbringungsstelle) durch den Sendevermerk "OK" als ausreichend anzusehen. Ein minderer Grad des Versehens liegt deshalb gegenständlich nicht vor (Hinweis B des VfGH vom 21. November 2013, B 629/2013-11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030037.L02

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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